Guido Kleinhubbert berichtet in der morgigen Ausgabe des SPIEGELs auf Seite 42 über das Revisionsverfahren des Fahrradhelm-Urteils vor dem Bundesgerichtshof.
Der Artikel beginnt ganz harmlos mit der Fahrradfahrt zur Arbeit, die an einer grob verkehrswidrig geöffneten Fahrertür eines BMWs ein jähes Ende fand. Ein paar Absätze später versucht Kleinhubbert zu beschreiben, wie die Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts funktioniert. Er stellt zunächst fest, dass eine Helmtragequote von vielleicht gerade mal zehn Prozent zunächst einmal kein Indiz dafür wäre, dass ein verständiger Mensch sich beim Radfahren mit einem Helm schütze, wie es das Gericht in seinem Urteil behauptete.
Dieser Argumentation folgte ich auch damals in einem längeren Artikel über die Urteilsbegründung der Schleswiger Richter: Wenn nur zehn Prozent einen Helm tragen, bezeichnet das Gericht neunzig Prozent der Radfahrer offenbar als unverständig und im Grunde genommen auch als verantwortungslos. So einfach ist es jedoch nicht, wie nämlich zahlreiche im Zuge des Urteils veröffentliche Umfragen bewiesen: Zwar fährt nur eine kleine Minderheit mit Kopfschutz, doch beinahe jeder Befragte gab zu Protokoll, dass ein Helm vor schweren Verletzungen schütze und er eigentlich beim Radfahren einen tragen sollte, aus verschiedenen Gründen aber den Griff zum Helm unterließ.
Soll heißen: Ein verständiger Mensch schützt sich durchaus mit einem Fahrradhelm. Und der hier im Blog bereits hinreichend beschriebenen Argumentation über den § 254 BGB kommt es eben zugute, dass ein Fahrradhelm in Deutschland als grundsätzlich anerkanntes Mittel zur Vermeidung schwerer Verletzungen beim Radfahren gilt — auch wenn ihn nur jeder zehnte Radfahrer aufsetzt.
Eine ganz besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club: Einerseits trommelt er aktiv gegen eine Helmpflicht, weil er in dem Zusammenhang einen Rückgang des Radverkehrsanteils befürchtet, andererseits wird er nicht müde zu betonen, Radfahrer sollten sich freiwillig mit einem Helm schützen. Das ist besonders interessant, weil er die verunglückte Radfahrerin in ihrem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unterstützt, aber gleichzeitig hintenrum die eigene Argumentation torpediert.
Leider stellt Kleinhubbert diesen Zusammenhang nicht heraus, sondern greift aus der argumentativen Wunschbox die Fußgänger- und Treppensteiger-Helme heraus, denen er dann glatt ein Viertel seines Artikels spendiert. Aber diese Vergleiche waren, sind und bleiben Unfug, nicht mehr als eine lustige Argumentation, die aber nicht einmal taugt, um das Unverständnis über das Urteil des OLG Schleswig darzustellen. Es mag in Deutschland zwar — noch? — unüblich sein, beim Radfahren einen Helm zu tragen, aber so gut wie jeder Verkehrsteilnehmer ist von dessen Schutz überzeugt.
Man wird im Fachhandel allerdings weder Autobahn-Helme finden noch wird sich jemand zum Lampenwechsel einen Helm aufsetzen: Das ist offenkundig unüblich und jede Umfrage zu diesem Thema wird bezeugen — und das ist eben der Unterschied zum Fahrradhelm — dass niemand bei diesen Tätigkeiten einen Helm für geboten hält. Dass ein Schutzhelm auch beim Autofahren und beim unaufmerksamen Herumwühlen auf dem Dachboden schützen kann, spielt in diesem Zusammenhang leider keine Rolle.
Und in diesem Sinne muss auch kein bei Glatteis gestrauchelter Fußgänger eine Kürzung seiner Forderungen fürchten, weil er keine Protektoren trug, und ein Autofahrer ohne Helm wird ebenfalls kaum in Regress genommen werden. Selbst der Skifahrer ohne Rückenprotektoren dürfte mit seinem angeknacksten Wirbel gute Chancen auf seine Ansprüche haben: Das Tragen von Rückenprotektoren auf der Piste ist eher unüblich. Seinen ungeschützten Kopf sollte er sich allerdings nicht verletzen, denn Skihelme waren schon vor Michael Schumachers Unfall weit verbreitet.